Vereinssatzung

Vereinssatzung des Turn- und Sportverein Langenholtensen e.V.

Die in der Satzung gewählte Schreibweise für Funktionen und Mandatsträger gilt unabhängig von ihrer Formulierung für Frauen und Männer gleichermaßen. Jedes Amt des TSV ist Frauen und Männern zugänglich.


§ 1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der am 11. August 1912 gegründete Turnverein führt den Namen Turn- und Sportverein TSV Langenholtensen.
Er hat seinen Sitz in Langenholtensen im Landkreis Northeim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen im Registerblatt VR 130055 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01 - 31.12.).


§ 2 - Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung in den verschiedenen Abteilungen. Er tritt ein für die Pflege aller Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.


§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der TSV Langenholtensen verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen Ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands- entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Zur Erledigung von Geschäftsführungs- aufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.


§ 4 - Dach- und Verbandszugehörigkeiten
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der jeweils zuständigen Fachverbände. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§ 5 - Gliederung und Fachabteilungen
Der TSV Langenholtensen gliedert sich z.Zt. in die Fachabteilungen
a) Fußball
b) Jugendfußball
c) Turnen
d) Tischtennis

Die Fachabteilungen haben im Rahmen des Spiel- und Übungsbetriebes Selbstverwaltung in allen mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen unter Wahrung der Satzungsbestimmungen bei Ausschluss einer kassentechnischen Selbstverwaltung und aller die wirtschaftlichen und finanziellen Vorgänge des Vereins betreffenden Entscheidungen. Sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit.

Die Fachabteilung wählt einen Abteilungsleiter, der damit dem erweiterten Vorstand angehört. Die Gründung neuer Fachabteilungen ist jederzeit möglich und erstrebenswert. Sie setzt den Einsatz oder die Wahl eines (neuen) Abteilungsleiters voraus. Die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes ist erforderlich.


§ 6 - Mitglieder und Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen, werden. Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Aufnahmegebühr kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Der Vereinsbeitritt gilt als vollzogen, wenn innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt und der erste Beitragseinzug registriert wurde. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Antragsteller kein Recht auf Angabe der Gründe.


§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszweckes am Vereinsleben aktiv teilzunehmen, es mit auszubauen, mit zu gestalten und zu fördern. Insbesondere sollen sie an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen und mitwirken.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen zu fördern.
Sie sind auf Grund ihres Vereinsbeitritts verpflichtet, hierzu mit den übrigen Vereinsmitgliedern zusammen zu arbeiten, eine Loyalitätspflicht zum Verein und seinen gewählten Vertretern einzuhalten und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.


§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Todes der Verlust der Rechtsfähigkeit. Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist nur zum Halbjahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsbestimmungen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es unehrenhaft oder diskriminierend gegen Vereins- und Vorstandsmitglieder tätig wird. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

c) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es über sechs Monate keinen Beitrag gezahlt hat. Die Pflicht zur Zahlung besteht bis zum Ausschlusstermin. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes.

Vor Beschlussfassungen zu a) und b) ist dem Mitglied unter schriftlicher Fristsetzung von Seiten des geschäfts-führenden Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen innerhalb von 14 Tagen zu äußern. Bleibt es bei dem Beschluss zum Ausschluss, ist dieser dem Mitglied bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied das Recht zur Berufung beim Ehrenrat des TSV Langenholtensen zu. Die Berufung muss schriftlich innerhalb von drei Wochen beim Vorsitzenden des Ehrenrates eingehen. Die Berufungsfrist beginnt nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses. Die Berufung hat auf-schiebende Wirkung. Der Ehrenrat prüft neutral die Entscheidung und die Ausschlussgründe.

Wird der Ausschluss bestätigt, gilt er als vollzogen. Wird er nicht bestätigt, erhält das Mitglied alle Rechte zurück. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt dies als Anerkenntnis des Ausschlusses mit Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 9 - Mitgliedsbeiträge, Zahlungspflichten
Beiträge bilden für den TSV die Grundlage für die Finanzverwaltung des Vereins. Es besteht Beitragspflicht für alle Mitglieder des Vereins nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beiträge werden halbjährlich zu Beginn des Quartals im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind Bestandteil der jeweiligen Tagesordnung.

Gegenstand der Pflicht ist auch die Erbringung von Sonderumlagen sowie Arbeitsleistungen bzw. der geldlichen Ersatzleistung, falls diese von der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung beschlossen wurden.

Bei sozialer Bedürftigkeit kann beim geschäftsführenden Vorstand eine Beitragsermäßigung beantragt werden. Für ehrenamtlich Tätige im Jugendbereich kann eine Beitragsreduzierung beantragt werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter und Ehrenmitglieder können auf Antrag beitragsfrei gestellt werden.

§ 10 - Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB
c) der erweiterte Vorstand
d) der Vereinsehrenrat


§ 11 a - Mitgliederversammlungen, Einberufung
Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in Mitgliederversammlungen ausgeübt. Die Mitglieder-versammlungen sind das oberste Organ des Vereins. Sie sind nicht öffentlich. Gäste können nach einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes zugelassen werden. Sie haben allerdings kein Stimmrecht.

Mindestens einmal im ersten Quartal eines Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung (JHV) stattzufinden.
Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
in der Zeitung und durch Aushang im Vereinskasten (noch Örtlichkeit bestimmen) öffentlich einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf oder besonderen Anlässen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Eine durch Mitglieder gewünschte Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vorlegen. Die Unterschriftenliste ist dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Es gelten dieselben Fristen zur Einladung.


§ 11 b - Mitgliederversammlungen, Stimmrecht und Vorsitz
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Das Stimmrecht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. In der Versammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25 Mitglieder anwesend sind.

Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall wahlweise sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.


§ 11 c - Mitgliederversammlungen, Abstimmungsregelungen, Wahlen
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderung des Vereinszwecks richtet sich nach dem Gesetz.

Gewählt wird in der Mitgliederversammlung grundsätzlich offen. Wird dem Antrag oder dem Wahlvorschlag
von zwanzig Prozent der anwesenden Mitglieder widersprochen, muss geheim gewählt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt im zweiten Wahlgang die Stichwahl zwischen denjenigen Beiden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei der Stichwahl entscheidet dann die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl nach einer fünfzehnminütigen Pause wiederholt. Die Mitglieder werden nach erfolgter Wahl befragt, ob sie die Wahl annehmen.

Nicht anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn ihre Bereitschaft zur Mandatsannahme
per schriftlicher Willenserklärung zum Zeitpunkt des Beginns der Versammlung (JHV) vorliegt. Beschlüsse und Berichte der Mitgliedsversammlungen (JHV und außerordentliche Versammlungen) sind zu protokollieren und durch Unterschrift des Schriftführers und des Vorsitzenden zu beurkunden.


§ 11 d - Mitgliederversammlungen, Aufgaben und Tagesordnung
Der Mitgliedersammlung (JHV) stehen die Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen sind. Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere:

die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
die Festsetzung des monatlichen Vereinsbeitrages
die Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Ersatzprüfers
die Wahl des Ehrenrates
die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
die Änderung von Satzungen
alle finanziellen Transaktionen, die einen Betrag von 5.000,- € überschreiten
die Auflösung des Vereins

Die Tagesordnung der Mitgliedsversammlungen (JHV) muss mindestens folgende Punkte enthalten:

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
Genehmigung der Niederschrift (Protokoll) der letzten Mitgliederversammlung
Jahresberichte des Vorstandes und der Organe
Geschäftsbericht des Kassenwartes
Bericht der Kassenprüfer
Antrag auf Entlastung des Vorstandes für ein Geschäftsjahr
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festsetzung der Beiträge


§ 12 - Geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand, Rechte und Pflichten
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der Vorsitzende
 der stellvertretende Vorsitzende
 der Kassenwart
 der Schriftführer

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
ferner:
 der Abteilungsleiter Fußball
 der Abteilungsleiter Jugendfußball
 der Abteilungsleiter Turnen
 der Abteilungsleiter Tischtennis
 der Ehrenratsvorsitzende

Eine variable Erhöhung der Mitgliederzahl des erweiterten Vorstandes ist ohne Satzungsänderung durch das Hinzukommen von zukünftigen Fachabteilungsleitern möglich.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einer weiteren Person des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der Vorsitzende und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben die Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften des BGB §§ 21 - 79 (Vereinsrecht) nach dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen und die Geschäftsführung der Vereinsorgane zu überwachen.

Dem Kassenwart obliegt die Vereinsbuchführung mit der Verwaltung der Finanzen und der Bearbeitung der Geschäftsvorfälle. Er hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht mit Abschluss separat vorzulegen.

Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane, außer die der Mitgliederversammlungen, außer Kraft setzen, wenn diese nicht satzungskonform oder rechtswidrig
sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit im Ehrenamt mit sofortiger Wirkung von ihrer Tätigkeit im Verein durch schriftlich begründete Entscheidung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu entheben. Das betroffene Organmitglied ist vorher zu hören. Es hat das Recht der Beschwerde beim Ehrenrat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung. Hat die Beschwerde Erfolg, befindet sich der Beschwerdeführer wieder im Amt.

Zur wirksamen Beschlussfassung im geschäftsführenden Vorstand müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussfassungen des erweiterten Vorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.


§ 13 - Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand in der Besetzung nach § 12 wird von den Mitgliedern in der JHV für zwei Jahre gewählt. Im Falle der Wahl aller 4 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zum gleichen Zeitpunkt gelten der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für drei Jahre als gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Mandat im Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Verlust eines Mandats im Vorstand durch Tod, Rücktritt, Austritt oder Ausschluss das Amt bis zur nächsten JHV kommissarisch zu besetzen. Das Recht zur kommissarischen Besetzung von Mandaten im Vorstand tritt auch dann ein, wenn es bei den Mitgliederversammlungen (JHV) nicht zu einer Besetzung durch Wahlen kommt.


§14 - Vorstandssitzungen
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Schriftführer mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist wünschenswert. Man ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Inhaber eines Doppelmandates haben nur eine Stimme.

Beschlüsse der Sitzungen sind in Form eines Ergebnisprotokolls allen Vorstandsmitgliedern zukommen zu lassen.

Die Protokolle sind beim Vorsitzenden und beim Schriftführer zu archivieren. Sitzungen sollen bei Bedarf, mindestens aber einmal im Vierteljahr, stattfinden.


§ 15 - Die Kassenprüfer (Rechnungsprüfer)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht in Geschäfts- oder Vertragsbindung zum Verein stehen.

Die Kassenprüfer überprüfen die Rechnungsführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr vor der JHV zu erfolgen. Sie kann aber jederzeit nach Vorgabe der Kassenprüfer mit einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand einberufen werden.

Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die vorbereitende Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der dem Kassenbericht zu Grunde liegenden Buchungen und Geschäftsvorfälle im Verein. Bei der Kassenprüfung besteht Präsenzpflicht von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Ein Sprecher der Kassenprüfer gibt den Kassenprüfungsbericht auf der JHV ab.


§ 16 - Der Vereinsehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und wird in der JHV für zwei Jahre gewählt. Wählbar ist, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden und wird im Bedarfsfalle von seinem Vorsitzenden einberufen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ehrenrates, darunter sein Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Ehrenrat ist die neutrale Berufungsinstanz in Ausschluss- und Amtsenthebungsverfahren nach § 8 a und § 8 b sowie des § 12 vorletzter Absatz. Er entscheidet endgültig.

Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.


§ 17 - Ehrenmitglieder und Ehrenordnung
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der JHV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Die Ehrenordnung ist der Satzung als Anhang beigefügt.


§ 18 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer JHV oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für diese Neufassung stimmen.


§ 19 - Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger gewährleistet ist, so geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Im Falle einer sonstigen Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 - Liquidation des Vereins
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche geschäftsführende Vorstand der Liquidator. Die Mitgliederversammlung kann auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.


Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.05.2014

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